Neue Rahmenbedingungen

Ab dem 6. Juni 2020 ist der Trainings- und Wettkampf- bzw. Spielbetrieb in allen Sportarten unter Einhaltung von vereinsspezifischen Schutzkonzepten wieder zulässig.

Bei Sportaktivitäten, in denen wie im Hockey zeitweise ein Körperkontakt erforderlich ist, müssen die Trainings und Spiele so gestaltet werden, dass sie ausschliesslich in beständigen Gruppen stattfinden, mit Führung einer entsprechenden Präsenzliste. Als enger Kontakt gilt dabei die längerdauernde (>15 Minuten) oder wiederholte Unterschreitung einer Distanz von 1.5 Metern ohne Schutzmassnahmen.

Folgende Grundsätze müssen im Trainings- und Spielbetrieb zwingend eingehalten werden:

1. Nur symptomfrei ins Training und zum Spiel

Personen mit Krankheitssymptomen dürfen NICHT am Trainings- und Spielbetrieb teilnehmen. Sie bleiben zu Hause, resp. begeben sich in Isolation und klären mit dem Hausarzt das weitere Vorgehen ab. Die Vereine sollten auch am Platzeingang die Zuschauer hierauf aufmerksam machen.

2. Abstand halten

Bei der Anreise, beim Eintreten in die Sportanlage, in der Garderobe, bei Besprechungen, auf der Spielerbank, beim Duschen, nach dem Training, bei der Rückreise – in all diesen und ähnlichen Situationen sind 1.5 Meter Abstand nach wie vor einzuhalten. Wo der Abstand nicht gewährleistet ist, muss eine Gesichtsmaske getragen werden oder eine zweckmässige Abschrankung (z.B. Plexiglas) installiert sein. Auf das traditionelle Shakehands und Abklatschen ist weiterhin zu verzichten. Einzig im eigentlichen Training und im Spiel ist der Körperkontakt wieder zulässig. Pro Person müssen mindestens 10 m2 Trainingsfläche zur Verfügung stehen.

3. Gründlich Hände waschen

Hände waschen spielt eine entscheidende Rolle bei der Hygiene. Wer seine Hände vor und nach dem Training und Spiel gründlich mit Seife wäscht, schützt sich und sein Umfeld. Alle Spieler sollten hierauf hingewiesen werden!

4. Beschränkung der Anzahl anwesender Personen

Es dürfen maximal 300 Personen (Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Staff, Zuschauer, etc.) auf der Sportanlage anwesend sein. Für jeden Zuschauer sind mindestens 4 m2 zugängliche Fläche vorzusehen. Der Personenfluss (z.B. beim Betreten und Verlassen der Zuschauerbereiche) ist so zu lenken, dass die Distanz von 1.5 Metern zwischen den Besuchenden eingehalten werden kann.

5. Präsenzlisten führen

Enge Kontakte zwischen Personen müssen auf Aufforderung der Gesundheitsbehörde während 14 Tagen ausgewiesen werden können. Um das Contact Tracing zu vereinfachen, führt der Verein für sämtliche Trainingseinheiten und Spiele Präsenzlisten aller anwesenden Personen (Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Staff, Zuschauer, etc.). Der Verein bezeichnet für jedes Training und für jedes Spiel eine Person, die für die Vollständigkeit und die Korrektheit der Liste verantwortlich ist und die dafür sorgt, dass diese Liste dem/der Corona-Beauftragten des Vereins in vereinbarter Form zur Verfügung steht (vgl. Punkt 6). In welcher Form die Liste geführt wird (clubcorner.ch, doodle, App, Excel, usw.) ist dem Verein freigestellt.

6. Bestimmung Corona-Beauftragte/r des Vereins

Jede Organisation, welche die Wiederaufnahme des Trainings- und/oder Spielbetriebs plant, muss eine/n Corona-Beauftrage/n bestimmen. Diese Person ist dafür verantwortlich, dass die geltenden Bestimmungen eingehalten werden. Bei unserem Verein ist dies Max Mustermann. Bei Fragen darf man sich gerne direkt an ihn/sie wenden (Tel. +41 79 XXX XX XX oder max.mustermann@vereinxy.ch).

7. Besondere Bestimmungen bei Wettkämpfen

Jede Person, die das Training leitet, erkundigt sich nach den kantonalen Hygiene- und Schutzbestimmungen und setzt diese gemäss den Vorgaben in den jeweiligen Trainings korrekt um. Die Informationsbeschaffung obliegt dem jeweiligen Leiter/Trainer und ist nicht Aufgabe des Verbands. Für alle Klubrestaurants gilt das aktuell gültige Schutzkonzept für Gastrobetriebe.

Der Veranstalter muss sicherstellen, dass die Zahl der maximal zu kontaktierenden Personen nicht grösser als 300 ist, etwa durch die Unterteilung in Sektoren. Eine Durchmischung dieser Gruppen ist nicht erlaubt. Kann innerhalb dieser Gruppen der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden, empfiehlt sich gemäss BAG zudem das Tragen einer Schutzmaske. Gilt bei einer Veranstaltung jedoch eine generelle Maskenpflicht und/oder kann die Abstandsregelung (1,5m) durchgehend eingehalten werden, kann die Aufteilung auf Gruppen und die Erfassung der Personendaten verzichten werden.